Vereinssatzung Fario e.V.
Berlin, den 21. Januar 2005

§ 1

Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Fario" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Berlin.

§ 2

Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Satzung.

§ 3

Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege der schonenden, nichtgewerblichen Fliegenfischerei, sowie den Natur- und Artenschutz an brandenburgischen Gewässern.
Das sind:
1. Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten. Zu diesem Zweck müssen Fließgewässer in einen natürlichen oder naturnahen Zustand rückgebaut, Laichareale geschaffen und Fischpässe angelegt werden.
2. Die Pflege und Erhaltung der am und im Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen, sowie ihrer Biotope, einschließlich der Wiederherstellung derselben.
3. Die Heranführung der Jugend an das Angeln, Erziehung der jungen Mitglieder zur Liebe zur Natur und zu entsprechendem Verhalten in Verbindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gem. § 3 Punkt 2 dieser Satzung.
4. Die enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und den Sport einsetzen. Hierunter ist neben beispielgebender Eigenarbeit auch die Anregung zu landschafts- und gewässerpflegerischen Maßnahmen beim Aus- und Rückbau der kanalisierten Fließgewässer zu intakten Ökosystemen in Brandenburg zu verstehen. Desgleichen werden Mitglieder des Vereins als ehrenamtliche Fischereiaufseher tätig.

§ 4

Mitgliedschaft, Eintritt
Mitglieder können einzelne Personen und alle Institutionen werden, die dem Zweck des Vereins dienen wollen.
Die Mitgliedschaft wird durch ein Beitrittsgesuch beantragt. Über die Aufnahme des neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Der Beitritt erfolgt dann durch schriftliche Beitrittserklärung.

§ 5

Mitgliedschaft, Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6

Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder, die aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
2. passive Mitglieder, die die Aufgaben des Vereins fördern.
3. Ehrenmitglieder, Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maß gefördert haben.

§ 7

Beiträge, Spenden
Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Spenden kann jede Person oder Institution.

§ 8

Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 9

Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Gewässerwart.
Der Verein Fario e.V. kann durch jedes Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Mitgliederversammlung
Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 11

Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird diese allen anwesenden Mitgliedern bekanntgegeben, die dann die Möglichkeit haben, Unstimmigkeiten zu klären.

§ 12

Rechnungslegung und Berichterstattung
Der Verein wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, einen Tätigkeitsbericht erstellen, der allen Mitgliedern und Förderern zugänglich gemacht wird.

§ 13

Auflösung und Vermögensbindung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:
An den Kreisanglerverband Wittstock e.V. im Landesverband Brandenburg des Deutschen Anglerverbandes, der die Mittel ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf.

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