Satzung
Fliegenfischerverein Fario e. V.
Berlin, den 18. März 2011
§ 1
(1) Der Fario e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
In Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des Deutschen Anglerverbandes (DAV) und des Landesanglerverbandes
Brandenburg (LAVB) ist es Zweck des Vereins:
1. den Angelsport, dort insbesondere das Fliegenfischen,
2. den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege,
3. die Volksbildung,
4. die Wissenschaft und Forschung auf den in Ziffer 1. und 2. genannten Gebieten, zu fördern.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
1. die Förderung des Artenschutzes in und an den Fließgewässern der Region Berlin/Brandenburg durch geeignete
Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und der Größe und Beschaffenheit der heimischen Gewässer angepasster
Fischbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
2. die Förderung des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Fisch- und anderer Tierarten,
3. die Förderung der tierschutzgerechten Fischwaid,
4. die Förderung des Fliegenfischens als besondere technische Ausprägung des Angelsports,
5. die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins, insbesondere junger Menschen.
(3) Der Verein verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d.
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch:
1. Hege und Pflege der Fischbestände in heimischen Fließgewässern unter besonderer Beachtung der Arterhaltung, des
Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. ausgestorbener Arten,
2. die Errichtung, Gestaltung und Unterhaltung von natürlichen Lebensräumen (Biotope) in Bächen und Flüssen, insbesondere
durch den Rückbau von heimischen Fließgewässern in einen natürlichen oder naturnahen Zustand und durch die Anlage von
Laicharealen für heimische Fischarten,
3. die personelle Unterstützung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Institutionen bei der Durchführung von empirischen
Erhebungen und Forschungsvorhaben an Fischgewässern,
4. zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei, der Fischereikultur,
einschließlich des fischereilichen Brauchtums,
5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Angelfischerei,
insbesondere des Fliegenfischens, durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
6. die Information von Ämtern, Behörden, Verbänden und Einrichtungen hinsichtlich konkreter Möglichkeiten zur
Verbesserung der Artenvielfalt in heimischen Gewässerbiotopen,
7. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeit und Vorteile der schonenden Gewässerbewirtschaftung für den
Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,
8. die Zusammenarbeit mit Behörden, Körperschaften, wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden und Vereinen, die sich für
den Natur- und Fischartenschutz sowie für den Schutz, die Pflege, die naturnahe Entwicklung und die nachhaltige
Nutzung der Gewässer als Bestandteile der Kulturlandschaft einsetzen,
9. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes, insbesondere die Förderung des
Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.)
mit dem Ziel die Vereinszwecke in der Bevölkerung zu verankern.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins werden
ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung von angemessenen Entschädigungen für
tatsächlich entstandenen Aufwand und Reisekosten steht dem nicht entgegen.
§ 2
(1) Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe des Vereins gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer
Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.
(2) Der Verein hat:
1. aktive Mitglieder, die aktiv in der Vereinsarbeit tätig sind,
2. Ehrenmitglieder als Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maß gefördert haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch beantragt.
(4) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand. Für besondere Verdienste kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft im
Verein verleihen.
(5) Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt
durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
§ 3
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, in der Regel auf der ordentlichen
Jahresversammlung.
(2) Spenden kann jede Person oder Institution.
§ 4
(1) Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit
besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 5
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Gewässerwart.
(2) Der Verein kann durch jedes Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 6
(1) Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge,
die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen eines
Drittels der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer angemessenen Frist textlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 7
Der Verein wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jährlich, einen Tätigkeitsbericht erstellen, der allen
Mitgliedern und Förderern zugänglich gemacht wird.
§ 8
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Kreisanglerverband Ostprignitz Ruppin, Region Wittstock e.V. im Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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